Eigentlich ist es zum Haareausraufen, was an blödsinnigen Entscheidungen und Abmahnereien im Zusammenhang mit dem deutschen Internet ständig zu erfahren ist:
- Das Landgericht Köln (bekannt durch die Redtube-Affaire) hat einem Abmahner Recht gegeben, der einen Webseitenbetreiber wettbewerbsrechtlich durch eine einschlägige Kanzlei in Berlin abmahnen ließ, weil dieser ein Bild von Pixelio verwendet hat. Das Aktenzeichen ist AZ 14 O 427/13. Pixelio ist ein Bilderdienst, über den Fotografen Bilder vertreiben können, die Webseitenbetreiber „kostenlos“ verwenden können, sofern der Fotografenname genannt wird. Diese Bedingung war nahezu penibel genau erfüllt. Allerdings bezog sich der Abmahner auf die Argumentation, dass seine Fotos ja auch direkt geladen werden können, also mit der Bilder-URL, und dann sei der Fotografenname ja nicht ersichtlich. Also müsste der Fotografenname bitteschön schon in die Bilddatei selbst.
Und so funktioniert die Verwertungskette, die man auch als Abmahnabzockfalle bezeichnen könnte: Zunächst werden Hunderte nichtssagender Fotos in bereitgestellt. Der eine oder andere Webseitenbetreiber nutzt eines davon, meist aus der Idee heraus, ein illustrierendes Bild zu brauchen. Die „Lizenzbedingung“ des Bilderdienstes ist, dass der Fotografenname genannt wird. Per Bildersuche findet der Einsteller das eine oder andere Vorkommen und nutzt das im deutschen Recht vorgesehene Instrument der Abmahnung, wenn er nachweisen kann, dass der Name nicht genannt wird (aus der Praxis heraus: es gibt genug Szenarien, in denen das gar nicht möglich ist).
Mit dieser Abmahnung wird der Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen erklärt und daher müsse man den vollen Lizenzpreis nachzahlen. Berechnet wird dieser anhand einer eher realitätsfernen Honorarpreisliste eines Branchenverbands für Fotografen. Die Abmahnanwälte schlagen nochmal „Gebühren“ obendrauf und stellen die unangenehme Post in Serienbriefen zu. Ein einträgliches Geschäft. Dabei wenden sich die Abmahnanwälte ausschließlich an Gewerbetreibende, denn für sie gilt nicht die Obergrenze für Abmahnungen in Urheberrechtsfällen für Verbraucher.
Also: Auf Stockfotos verzichten, eigene Bilder nutzen. Als „Illustration“ braucht die sowieso niemand, lieber etwas selbst mit dem Smartphone fotografieren oder eine Zeichnung bzw. ein Diagramm erstellen. Das muss sich gar nicht mal nur auf Webseiten beziehen. Powerpoint-Präsentation u.ä., die Fotos aus Stocks beinhalten und die nach Vorträgen online gestellt werden, können genauso betroffen sein.
- Ein Verband mahnt großflächig Onlinehändler wegen diverser Bestimmungen des Wettbewerbsrechts ab. Häufig geht es um kleinliche AGB-Formulierungen wie die Reihenfolge der Nennungen von Gesetzestextstellen oder Preisangaben.
- Die Gema möchte gerne Gebühren für eingebettete Videoclips. Wenn jemand ein Youtube-Video mittels Embed-Code auf seiner Seite einbaut, soll er zahlen, wenn der Urheber des Videos von der Gema vertreten wird. Dabei hat schon Youtube Gemagebühren bezahlen müssen.