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Das Landgericht Hannover hat die Eilbedürftigkeit des Anliegens Mitte Januar 2016 abgewiesen. Entschieden ist der Fall allerdings nicht. Ob das „Recht auf Vergessen“ sich auch auf Assoziationen bezieht, also auch auf Suchtreffer, die beispielsweise durch Tippfehler ausgelöst werden, bleibt noch zu entscheiden.
SUMA-EV ist Betreiber der Suchmaschine MetaGer: Die Gefahr für den
MetaGer-Betrieb ist aber nicht gebannt. Die bisherige Gerichtsentscheidung
lehnt die Klage nur aufgrund mangelnder Eilbedürftigkeit ab; eine
Entscheidung in der Sache liegt nicht vor. Wenn die Klägerin in die
Berufung oder ins Hauptverfahren geht, dann kann das Verfahren auch ganz
anders ausgehen. Eine Entscheidung gegen MetaGer würde den Betrieb aller
Suchmaschinen in Deutschland gefährden. Das Internet in Deutschland wäre
kaum mehr nutzbar, die Digitale Agenda wäre Makulatur.
Unschickliche Internet-Urteile mit Facepalm-Garantie war man gelegentlich eher vom OLG Köln gewohnt. Das Landgericht Hannover ist aber ein guter Kandidat, diese Stellung zu übernehmen.
Durch die Klage einer Rechtsanwältin aus Norddeutschland droht dem SUMA-EV, der als gemeinnütziger Verein der Betreiber der Meta-Suchmaschine MetaGer.de ist, das Aus. Metager bezeichnet sich als Deutschlands größte und sicherste Websuche.
Die Anwältin fordert, das „Recht auf Vergessen“ auch auf Assoziationen zu den beanstandeten Begriffen, beispielsweise Namen, auszuweiten.
„Würde der Klage stattgegeben, wäre das das Aus für alle Suchmaschinen in Deutschland“, sagt Wolfgang Sander-Beuermann, geschäftsführender Vorsitzender des SUMA-EV. „Eine Klageflut würde ihren Betrieb unmöglich
machen“. Sicher ein schwerer Schlag gegen den Internetstandort Deutschland, der im weltweiten Vergleich ohnehin einen schweren Stand hat.
Der Fall ist nach mündlicher Verhandlung wegen einer Einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Hannover. Am 13.1.2016 will das Gericht das Urteil verkünden. Die Klage ist also nicht abgewiesen worden. Prozessbeobachter hatten dies allerdings erwartet.
Konkret klagt die Rechtsanwältin, Links zu löschen, die auf Webseiten mit
einem Namen zeigen, der dem ihrem nicht entspricht, aber ähnlich ist. Lässt man, so die Begründung der Einstweiligen Verfügung, in dem Namen der Anwältin einen Buchstaben weg, so werden beim Suchen nach diesem Namen Ergebnisse angezeigt, die der Klägerin missfallen.
Bezug genommen wird dabei auf das EuGH-Urteil vom 13.5.2014 zum „Recht auf Vergessen“.
Würde der Klage stattgegeben, könnte sich jeder auf das „Recht auf Vergessen berufen“, um nahezu beliebige Inhalte löschen zu lassen. Suchmaschinen wären damit sinnlos.